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Immobilienrecht: Überraschende Gerichtsentscheidung
(rgz-p). Grundsätzlich ist es für die Übernahme
von Kosten bei Sanierungen und Reparaturen für Wohnungseigentümer von
Bedeutung, ob die Arbeiten am Gemeinschafts- oder am Sondereigentum
erfolgen. „Im ersten Fall zahlt die Gemeinschaft, beispielsweise aus
einer vorhandenen Instandhaltungsrücklage, im zweiten Fall muss ein
Eigentümer die Kosten in vollem Umfange selber übernehmen", stellt
Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse fest.
Während bei vielen Reparaturen eine Zuordnung
von vorneherein klar ist, so Tiemann, kommt es in einigen Fällen aber
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