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Notvertretungsrecht für Ehegatten

Bundesnotarkammer warnt vor falscher Sicherheit und empfiehlt Vorsorgevollmacht
(djd). Schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter - im menschlichen Leben gibt es viele Risiken. Wer im Ernstfall seine Angelegenheiten dann nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt. Darauf weist die Bundesnotarkammer hin. Auch das mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab dem 1. Januar 2023 eingeführte Notvertretungsrecht für Ehegatten vermeidet nicht sicher die Anordnung einer Betreuung. "Das Notvertretungsrecht schafft nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit", warnt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.



Das Notvertretungsrecht vermeidet nicht sicher eine Betreuung. Notare empfehlen eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls eine Patientenverfügung.
Foto: djd/Bundesnotarkammer/Getty Images/Drazen Zigic

Besser rechtzeitig mit einer Vorsorgevollmacht Risiken wie Krankheit, Unfall oder Demenz selbst regeln, statt gesetzlich unter Betreuung gestellt zu werden. Das rät die Bundesnotarkammer.
Foto: djd/Bundesnotarkammer/Getty Images/Jeff Bergen
Notvertretungsrecht zeitlich befristet und nicht bei Vermögensfragen gültig

Das Notvertretungsrecht gilt aufgrund der Missbrauchsrisiken nämlich nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und nicht für Vermögensfragen. "Wenn eine Rechnung bezahlt werden muss und dafür ein Kontozugriff notwendig ist oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist, hilft das Notvertretungsrecht nicht weiter", erklärt Thelen. Zudem sei das Notvertretungsrecht zeitlich beschränkt. "Es gilt nur für sechs Monate. Ist diese Zeit abgelaufen, muss anschließend eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden." Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht und zur Tätigkeit von Notarinnen und Notaren gibt es unter www.notar.de.



Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind die rechtlich sichersten Wege, um im Notfall eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden.
Foto: djd/Bundesnotarkammer


Besser rechtzeitig mit einer Vorsorgevollmacht Risiken wie Krankheit, Unfall oder Demenz selbst regeln, statt gesetzlich unter Betreuung gestellt zu werden. Das rät die Bundesnotarkammer.
Foto: djd/Bundesnotarkammer

Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Der Widerspruch schließt das Notvertretungsrecht des Ehegatten jedoch nur aus, ohne etwas darüber auszusagen, wer stattdessen für einen handeln soll. Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich laut Notarkammer weiter eine Vorsorgevollmacht, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die für einen handelt, wenn man hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Die Vertrauensperson kann der Ehepartner, aber auch eine andere Person sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf das Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht gilt nicht.

Das Notvertretungsrecht vermeidet nicht sicher eine Betreuung. Notare empfehlen eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls eine Patientenverfügung.
Foto: djd/Bundesnotarkammer
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